Alle Arbeitnehmer bzw. Angestellte, die in der PKV versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss. Erfahren Sie hier, worum es sich dabei genau handelt.
Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss
Der Arbeitgeberzuschuss ist der Pflichtanteil des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung, der steuerfrei zu entrichten ist. Beziehen können diesen Arbeitgeberanteil Angestellte und Arbeitnehmer, die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind oder die Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung anstreben. Arbeitnehmer und Angestellte müssen jedoch dafür eine Voraussetzung erfüllen. So muss ihr Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung liegen. 2011 wurde diese Grenze bei einem Bruttojahresgehalt von 49.500 Euro gezogen. Dieses Jahr (Stand 2012) liegt die Grenze bei einem Bruttojahresgehalt von 50.850 Euro.
Im Rahmen dieses Zuschusses beteiligt sich der Arbeitgeber also bis zu einem gewissen Betrag an den Kosten für die private Krankenversicherung. Der PKV Vertrag des Arbeitnehmers bzw. Angestellten muss jedoch Leistungen vorsehen, die den Leistungen des SGB V entsprechen. Die Zuschüsse werden weiterhin auch nur bei einer substitutiven Krankenversicherung gewährleistet, d.h. der Versicherte muss auf ein ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Des Weiteren müssen sich die Beitragsberechnungen auf die versicherungsmathematischen Grundsätze beziehen und für erwachsene Versicherte muss eine Altersrückstellung berechnet werden. Sollte dieser den Tarif wechseln, dann hat er das Recht, die Altersrückstellungen in den neuen Tarif mitzunehmen.
Auch für Familienangehörige wird in der PKV der Beitragszuschuss gezahlt. Gewährt wird dieser für Ehepartner und Lebensabschnittspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, sofern der Privatversicherte den Hauptanteil am Unterhalt trägt. Einzige Bedingung ist, dass diese hauptberuflich nicht arbeiten und das Gesamteinkommen darf sich auch nur auf 353 Euro im Monat belaufen. Bei Minijobs gilt die Obergrenze von 400 Euro im Monat.
Höhe des Arbeitgeberanteils in der PKV
Jedes Jahr legt der Gesetzgeber erneut die Sozialversicherungsgrößen fest. Dadurch wird auch der Arbeitgeberanteil definiert, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen orientiert. Im Grunde richtet sich der höchste Betrag des Arbeitgeberanteils nach der Hälfte des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung. Um den Zuschuss zu berechnen, werden auch die Beiträge zur Krankenhaustagegeldversicherung mit einbezogen.
2011 wurde der Arbeitgeberanteil auf 7,3 Prozent des Bruttoeinkommens berechnet. Durch diese Vorgabe ergibt sich im Jahre 2012 ein Arbeitgeberzuschuss von um die 271,01 Euro. Die Pflegeversicherung wird mit höchstens 36,20 Euro bezuschusst. Sollte der Lohn oder das Gehalt nicht die Höchstgrenze für die Zuschüsse überschreiten und ist eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr möglich, berechnet sich der Beitragszuschuss nach dem Arbeitsentgelt. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, die über die Gehaltsfortzahlung hinaus andauert, wird der Zuschuss gestrichen.
Vorteile der Privaten Krankenversicherung
Die Bedingungen für den Arbeitgeberzuschuss setzen voraus, dass die Leistungen der privaten Krankenkassen in etwa denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Trotzdem ergeben sich durch die private Krankenversicherung einige Vorteile, denn der Arbeitgeberanteil für die PKV-Beiträge bezieht sich auf gewisse Extraleistungen, wie beispielsweise Chefarztbehandlungen, Krankenhausaufenthalte in einem Einbettzimmer und Zweibettzimmer, höheres Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld.