Wer zahlt, wenn Passanten in Eis und Schnee ausrutschen?

Was des einen Freud, ist oft des anderen Leid: Schnee und Eis stellen uns vor besondere Anforderungen, nicht nur im Straßenverkehr. Auch zu Hause müssen wir gewisse Vorkehrungen treffen. Zu den unerlässlichen Pflichten von Hauseigentümern und Mietern gehört es, die Zuwegungen vor Haus und Wohnung schnee- und eisfrei zu halten. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Aber wenn trotz allem jemand vor dem Haus stürzt, tritt Ihre Haftpflichtversicherung ein“.

Eigentümer von Immobilien unterliegen der Schneeräumpflicht. Wer vermietet, kann diese Pflicht per Mietvertrag auf seine Mieter übertragen. Gut, wenn beide eine Haftpflichtversicherung haben, sonst kann es schlimmstenfalls teuer werden. Der Mieter braucht eine Privathaftpflichtversicherung. Der Vermieter sollte über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung verfügen.

Jennefer Fricke, Versicherungsfachwirtin beim BdV: „Fällt jemand, weil nicht geräumt wurde, kann er Schadenersatz verlangen, beispielsweise für eine kaputte Hose, Erstattung Verdienstausfall, Schmerzensgeld und sogar eine lebenslange Rente – dafür tritt die Haftpflichtversicherung ein.“

Hauseigentümer sollten, wenn es ihnen möglich ist, neben der Wohngebäude- eine Elementarschadenversicherung abschließen. Damit ist auch „Schneedruck“ versichert. Jennefer Fricke: „Das ist von besonderer Bedeutung, wenn durch Schnee- oder Eismassen das Dach des Hauses eingedrückt wurde.“

Wer mehr zum Thema Versicherungen wissen möchte, dem empfiehlt Jennefer Fricke die kostenlose BdV-Broschüre „Gut und günstig versichert“. Sie können sie im Internet unter http://www.bundderversicherten.de/bdv/Broschueren/Gutundguenstig.pdf herunterladen oder per Post (Stichwort „Gut und günstig“) anfordern: Bund der Versicherten e. V., Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg (Telefon: 04193-94222, Fax: 04193-94221).

V.i.S.d.P.: Lilo Blunck.
Henstedt-Ulzburg, 03.12.2007