Bei Rutschgefahr beginnt die Räum- und Streupflicht

Foto: djd/KarstadtQuelle Versicherungen(rgz). Alle Jahre wieder kommt der Winter mit Eis und Schnee. Winter aber bedeutet nicht nur Ski- und Snowboardfahren, Schlittschuhlaufen und Spaziergänge durch die verschneite Winterlandschaft. Er bedeutet auch Glatteis, schneebedeckte und glatte Straßen und Gehwege, Blitzeis durch Regen oder Schneeregen. Und dies birgt oft unterschätzte Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer, Räumen und Streuen sind also dringend geboten.

Wer muss wann streuen oder räumen?

Bei öffentlichen Gehwegen trägt zunächst die Gemeinde die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Die Gemeinden machen aber fast immer von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, dies auf die Anlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer. Diese wiederum dürfen die Verkehrssicherungspflicht weiterreichen an einen Verwalter, Hausmeister oder Mieter.

[ad#adsense-im-text]

Liegt keine spezielle kommunale Satzung vor, besteht die Streu- und Räumpflicht an Werktagen von sieben Uhr an, an Sonn- und Feiertagen muss um acht oder neun Uhr mit den Arbeiten begonnen werden. Die Streu- und Räumpflicht gilt in der Regel bis 20 Uhr, also für die übliche Dauer des Berufsverkehrs. Außerhalb dieser Zeit existiert für Passanten kein Anspruch auf geräumte oder gestreute Straßen.

Entschuldigungen gibt es nicht

Urlaub, Krankheit oder Beschwerden im hohen Alter sind im Übrigen kein Grund, die Streu- und Räumpflicht nicht zu erfüllen. Jeder Verantwortliche muss für eine Vertretung sorgen, wenn er selbst vorübergehend nicht zur Erledigung in der Lage ist. Gehwege sind – das ist die Faustregel – auf einer Breite zu räumen, die es zwei Fußgängern ermöglicht, problemlos aneinander vorbeizugehen.

First-Class-Behandlung, wenn doch etwas passiert

Alle gut gemeinten Verordnungen können allerdings nicht verhindern, dass Glatteis, Blitzeis oder ein heftiger Wintereinbruch für ein Chaos auf Deutschlands Straßen sorgen. Dutzende Oberschenkelhalsbrüche werden am nächsten Tag von den Lokalzeitungen gemeldet. Wer nach einem winterlichen Sturz eine Klinik aufsuchen muss, kann sich auch als Kassenpatient über eine First-Class-Behandlung freuen, wenn er eine stationäre Zusatzversicherung abgeschlossen hat. Beim Direktversicherer KarstadtQuelle Versicherungen beispielsweise gibt es den „Krankenhaus-Plus-Tarif“ mit Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer. Die Kostenerstattung für die Chefarztbehandlung ist der wichtigste Teil einer solchen Police. Kassenpatienten haben in der Regel nur Anspruch auf eine Behandlung durch den diensthabenden Arzt.