Betriebliche Altersvorsorge – Beiträge weiterhin sozialabgabenfrei

Gute Nachricht für alle, die an der betrieblichen Altersvorsorge teilnehmen: Auch über das Jahr 2008 hinaus bleiben die Beiträge sozialabgabenfrei. Das hat der Deutsche Bundestag noch zum Ende des vorigen Jahres beschlossen. Der Bund der Versicherten (BdV) sieht darin einen Schritt in die richtige Richtung. Nach Einschätzung der BdV-Vorstandsvorsitzenden Lilo Blunck bleibt damit diese Sparform für Arbeitnehmer weiterhin attraktiv.

 

„Seit sich der Staat immer weiter aus der Altersversorgung seiner Bürger zurückzieht“, erläutert die BdV-Chefin, „spielt die private Vorsorge eine zunehmend wichtigere Rolle“. Ein bedeutendes System sei dabei die betriebliche Altersvorsorge. Die vollziehe sich auf fünf Durchführungswegen und das sind: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse, und Pensionszusage.

„Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern mindestens eine Form der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten“, versichert Lilo Blunck. Der Staat fördere das Ansparen durch Gewährung von Steuervorteilen. Besonders interessant werde es, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss gewährt oder sogar die Beiträge vollständig finanziert.

Millionen Sparer profitieren von dieser Bundestagsentscheidung. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass ab 2009 auf ihre Beiträge Sozialabgaben erhoben werden. Lilo Blunck: „Das hätte die Rendite doch erheblich geschmälert“. Arbeitnehmer können weiterhin bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei fürs Alter sparen. Das sind beispielsweise im Jahr 2008 bis zu 2.544 Euro für die alten Bundesländer.

Eine ebenfalls geldwerte Nachricht für jene, denen der Arbeitgeber die Beiträge voll finanziert: Die Voraussetzung für die Unverfallbarkeit wurde vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Das ist vorteilhaft für junge Frauen. Die bisherige Altersgrenze war für sie besonders nachteilig, wenn sie wegen der Kindererziehung vor diesem Alter aus dem Betrieb ausgeschieden sind und so die Anwartschaft verloren haben. Die „Unverfallbarkeit“ ist also entscheidend, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Hat er dann das entscheidende Alter noch nicht erreicht, verliert er seinen Anspruch auf die zugesagten Leistungen.

Trotz der jüngsten Entscheidung von Berlin gibt es dennoch einen Wermutstropfen in der Sache: Denn es gilt zu beachten, dass bei Auszahlung der betrieblichen Rente Abgaben fällig werden. Und zwar Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt auch bei Einmalzahlungen. Hier wird zur Berechnung des Beitrages 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Versorgungsbezug angenommen – längstens für zehn Jahre. Beträge, welche die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sind beitragsfrei.

V.i.S.d.P.: Lilo Blunck.

Henstedt-Ulzburg, 11.01.2008