Müde Raucher sollten abends im Bett besser nicht rauchen. Kommt es zum Brandschaden, zahlt der Versicherer nicht oder nur anteilig. Das trifft auch auf die berühmte „Bück-Kippe“ hinter dem Steuer zu. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Das Aufheben der hinunter gefallenen Zigarette während der Fahrt ist grob fahrlässig.“
Nichtraucher können als Versicherte tatsächlich sparen. Beispiel Risikolebensversicherung: Die kostet einen 30 Jahre alten Nichtraucher bei 30 Jahren Laufzeit und einer Versicherungssumme von 100.000 Euro rund 130 Euro im Jahr. Nikotinjünger müssen dafür doppelt so viel berappen.
Wer „Raucher“ oder „Nichtraucher“ ist, bestimmt der Lebensversicherer: Zwar reicht es ihm für das Prädikat „Nichtraucher“, wenn jemand mehr als ein Jahr nicht mehr gepafft hat. Aber wehe, ein anderer greift nur gelegentlich zum Glimmstängel; denn der Partyraucher rangiert bereits unter der prämiensteigernden Rubrik „Raucher“.
Was passiert, wenn aus dem Rauchfreien ein Raucher wird? Dann steht an erster Stelle: melden! Teurer wird’s natürlich auch. Wer daraus einen Umkehrschluss zieht, unterschätzt den Einfallsreichtum der Gesellschaften: Wird ein Raucher zum Nichtraucher, ist keineswegs sicher, dass sich für ihn die Beiträge senken. Manche Lebensversicherer dienen dann listig einen neuen Vertrag an. Da sind auch die Gesundheitsfragen neu zu beantworten. Das ist nicht immer von Vorteil. Die Wandlung zum Raucher nicht zu melden, wäre aber falsch. Das rächt sich am Ende mit Leistungskürzung.
Zurück ins Schlafzimmer: Das Rauchen im Bett ist nicht verboten! Diese von Richtern bestätigte Feststellung sicherte beispielsweise einem frühmorgendlichen Raucher Versicherungsschutz. Er hatte gut ausgeschlafen und sich noch im Bett eine angesteckt. Danach war er ins Bad gegangen. Unterdessen hatte die Zigarettenglut das Kissen entfacht. Augenblicke später loderten die Flammen. Dank der Richter musste der Hausratversicherer des Rauchers zahlen.
Tun zwei das Gleiche, ist das selten dasselbe: Die Gesellschaft hätte nicht leisten müssen, wenn ihr Versicherungsnehmer einen Aschenbecher auf seiner Matratze abgestellt hätte. Selbst dann nicht, wenn Glut beim Ausmachen der Kippe über den Drehmechanismus des Aschenbechers herabgefallen wäre. Das war nämlich einem anderen Raucher passiert – und dessen Versicherer musste nach einem Urteil wegen grober Fahrlässigkeit nicht zahlen.
Lilo Blunck: „Heute müssen die Versicherer dagegen selbst bei grober Fahrlässigkeit zahlen, wenn auch nur anteilig nach Schwere der Schuld des Rauchers. Für Verträge vor dem 1. Januar 2008 gilt diese Regelung vorläufig noch nicht. Die werden erst ab 2009 angepasst.“
V.i.S.d.P.: Lilo Blunck.
Henstedt-Ulzburg, 21.05.2008