Ein tödliches Thema: Alljährlich sterben in Deutschland 16.000 Männer und Frauen infolge Alkoholgenusses. Viele von ihnen lassen ihr Leben auf den Straßen. Wer sich unter Einfluss von Alkohol ans Steuer setzt, verliert nicht immer gleich sein Leben, riskiert aber in jedem Fall seinen Versicherungsschutz. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Der Unfall nach dem Zechgelage kann nicht nur wegen des wahrscheinlichen Führerscheinverlustes extrem teuer werden.
„Schon ein Glas Bier hat verheerende Folgen“, sagt die BdV-Vorstandsvorsitzende Lilo Blunck, „denn für Fahranfänger zählt das Null-Promille-Gebot.“ Für erfahrenere Verkehrsteilnehmer gelten 0,5 Promille, die je nach Tagesform durchaus mit ein oder zwei „hochprozentigen Gedecken“ erreicht werden können. Übrigens, mit 1,1 Promille ist die absolute Fahruntüchtigkeit erreicht. Lilo Blunck: „Bei Alkohol am Steuer kennen weder Polizisten noch Versicherer Spaß. Wer mit Fahne fährt, verliert seinen Versicherungsschutz.“
Passiert dem Trunkenbold am Steuer ein Unfall, reguliert der Kfz-Versicherer zwar den Schaden des anderen Betroffenen. Aber er beruft sich auf die Trunkenheitsklausel. Nach der kann er den Fahrer mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse bitten. Zudem muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass er seine Versicherung verliert. Lilo Blunck: „Hinzu kommen die Kosten für den möglichen Führerscheinentzug.“
Noch schlimmer trifft’s den Alkoholfahrer mit Vollkaskoversicherung. Die zahlt bei absoluter Fahruntüchtigkeit gar nicht mehr. Bei weniger Promille als 1,1 prüft die Assekuranz, ob die Trunkenheit ursächlich für den Unfall war. War die Karambolage alkoholbedingt, zahlt der Versicherer nicht.
Lilo Blunck: „Wer sich alkoholisiert am Straßenverkehr beteiligt, begeht schlimmstenfalls eine Straftat und gefährdet sich und andere. Am Ende geht er obendrein nicht nur leer aus, sondern wird auch noch von seinem Versicherer zur Kasse gebeten.“
V.i.S.d.P.: Lilo Blunck.
Henstedt-Ulzburg, 28.05.2008