PKV darf Leistungen verweigern

Auch wenn Versicherte in der PKV viele Vorteile genießen, so gibt es auch hier gewisse Grenzen. Laut einem aktuellen Urteil darf die PKV sogar Leistungen verweigern.

Das entschied nun das Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 49 C 144/129.

Versicherung lehnt komplette Kosten für Klinikaufenthalt ab

In dem konkret verhandelten Fall ging es um eine Frau, die im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Diese hatte zur Beihilfe einen speziellen Tarif abgeschlossen. Sollte eine stationäre Behandlung im Krankenhaus notwendig werden, so musste der Versicherer laut Tarifbedingung 35 Prozent der anfallenden Kosten übernehmen. Nun war es so:

Der Frau wurde nach einem Erschöpfungssyndrom samt körperlichen Schmerzen von ihrem Arzt zur stationären Behandlung im Krankenhaus geraten. Die Frau teilte dies dem Versicherer mit, samt der vom Arzt empfohlenen Klinik. Die Assekuranz verweigerte jedoch die Übernahme der kompletten Kosten, und wollte lediglich die anteiligen Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Anwendungen und Medikamente übernehmen.

Wahl der Privatklinik als Argumentation gegen Kostenübernahme

Als Begründung nannte die Versicherung die Wahl des Krankenhauses, einer Privatklinik, in der auch eine Kur oder ein Sanatorium möglich sei. Die Klinik sei eine gemischte Krankenanstalt, in der nicht ausschließlich medizinisch notwendige Eingriffe ausgeführt werden. Nach Einschätzung des Versicherungsunternehmens lag keine akute Einweisung vor. Die Frau allerdings ließ sich dennoch in diesem Krankenhaus behandeln und bekam nur 65 Prozent der Kosten erstattet. Die restlichen Kosten wollte sie vor Gericht von der privaten Krankenversicherung zurückholen, da das Unternehmen willkürlich abgelehnt habe.

Gericht entscheidet zugunsten der Versicherung

Der Argumentation der Frau folgte das Gericht jedoch nicht, konnte es doch keine Willkür feststellen. Die Richter sahen keine Mängel darin, wenn es Spielräume für eine PKV bei der Kostenübernahme gibt. So könne die Assekuranz durchaus frei in der Entscheidung sein, ob die Kosten für eine Behandlung in einem gemischten Krankenhaus bezahlt werden oder nicht. Dem Versicherungsunternehmen muss es zugestanden werden, vor dem Beginn einer Behandlung genaue Überprüfungen anzustellen, um danach über eine Kostenübernahme zu entscheiden.

Mit dem Urteil des Amtsgerichts Gießen wird wieder einmal deutlich, dass es für privat Krankenversicherte wichtig ist, mit der Assekuranz zu kommunizieren. Denn einer PKV muss es zugestanden werden, die angeforderten Leistungen zu überprüfen. Dies ist auch im Sinne aller Versicherten, schließlich dürfte es langfristig zu erhöhten Beiträgen führen, wenn die PKV sämtliche Kosten ohne Überprüfung übernehmen würde.