Private Krankenversicherung: Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger

Auf Schulden wird nun verzichtet
Auf Schulden wird nun verzichtet

Privat versicherte Hartz-IV-Empfänger sollen ihre Beitragsschulden erlassen bekommen. Darüber informierte nun das Bundesgesundheitsministerium.

Entscheidung des Sozialgerichts zu den Versicherungsbeiträgen
In Zukunft sollen die Beiträge in kompletter Höhe direkt von der Arbeitsagentur an die Krankenkassen gezahlt werden. Grund hierfür ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes. Dieses hatte nämlich im vorigen Jahr die bisherige Praxis für rechtswidrig erklärt. Bis dahin wurden die Selbständigen, die plötzlich ALG II beziehen mussten, auf ihren hohen Beiträgen zur Privaten Krankenversicherung sitzen gelassen.

Das Sozialgericht erklärte in seinem Urteil im Januar des vorigen Jahres, dass die Arbeitsagenturen einen Zuschuss in der Höhe des vollständigen Beitrags des Basistarifs leisten müssten.

Praktische Umsetzung in der Zukunft
Wie die Umsetzung in der Praxis künftig gestaltet wird, erklärte nun das Bundesgesundheitsministerium. Die Privaten Krankenversicherer müssen demnach diese Menschen künftig im Basistarif versichern – und zwar zum halben Beitrag, da sie als Hartz-IV-Empfänger hilfsbedürftig sind. Damit sind also maximal 296,44 Euro im Monat fällig.

Seit dem 1. April überweist die Arbeitsagentur den entsprechenden Betrag direkt an den jeweiligen Versicherer. Wer privat in einem anderen Tarif versichert ist, der kann einen Antrag stellen, um in den Basistarif zu wechseln. Wer dies unterlässt, bekommt nur den Betrag erstattet, der im Basistarif zu bezahlen wäre.

Auf Schulden wird verzichtet
Wie nun weiterhin informiert wurde, verzichten die privaten Versicherungen bei den Schuldnern auf die Beiträge, die in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2011 ihre Beiträge aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens der Arbeitsagenturen nicht komplett beglichen haben. Dazu reicht den Angaben des Ministeriums zufolge ein formloser Antrag bei der Privaten Krankenversicherung mit dem Nachweis des Bezuges von ALG II.