Aktuelles Urteil bestätigt: Hartz IV Empfänger müssen Zuschläge in der PKV selbst bezahlen. Den konkreten Fall hier lesen.
Einem aktuellen Urteil zufolge müssen die Bezieher von Hartz IV Leistungen für Zuschläge zur privaten Krankenversicherung selbst aufkommen. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung selbst hingegen, müssen vom Jobcenter übernommen werden. Dies erklärte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Rückwirkende Forderung über 1.700 Euro im konkreten Fall
Damit entschied das Gericht zugunsten des klagenden Jobcenters. Im konkreten Fall ging es um eine Hartz-IV-Bezieherin, die am 1. Januar 2012 eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Allerdings war sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig. Von daher forderte die private Krankenversicherung nun 1.700 Euro rückwirkend von der Frau. Sie konnte den Betrag nicht aufbringen und forderte die Kostenübernahme vom Jobcenter. Dies wurde abgelehnt, so dass die Klage vor dem Sozialgericht erfolgte.
Grundsätzliche Kostenübernahme bis zur Hälfte vom Basistarif
Das Gericht entschied allerdings gegen die Klägerin. In dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit dem Aktenzeichen L 9 AS 1241/11 B ER hieß es, dass Arbeitslose, die Hartz IV beziehen, grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenübernahme in der PKV haben. Dies gilt bis mindestens zur Hälfte des Basistarifes. Alles was über diesen Betrag jedoch hinausgeht, muss der Versicherte aus der eigenen Tasche begleichen. Was den Basistarif betrifft, so ist dieser ähnlich gehalten wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung – insbesondere beim Leistungsumfang.